Satzung des Fördervereins Paulus-Kolleg 2000 e. V.

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Paulus-Kolleg 2000“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Anschrift des Vereins: Waldeyerstr. 32, 48149 Münster.

§ 2

Zweck des Vereins ist es, das Paulus-Kolleg bei Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung zu unterstützen. Des weiteren sollen Anschaffungen für das Kolleg und Aktivitäten der im Kolleg wohnenden Studenten gefördert werden. Hierzu wendet sich der Förderverein insbesondere an ehemalige und jetzige Heimbewohner und an deren Familien.

§ 3

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen können ihnen erstattet werden.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die sich dem Paulus-Kolleg verbunden fühlt.

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds oder durch Austritt. Auch hat die Mitgliederversammlung die Möglichkeit, ein Mitglied auszuschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Wirksamkeit eines Ausschlusses ist die Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 5

Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge fest. In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag für einzelne Vereinsmitglieder vom Vorstand ermäßigt oder ausgesetzt werden.

Die Beitragszahlung hat bis spätestens 31.3. des laufenden Jahres zu erfolgen. Sollte ein Mitglied seinen Beitrag zwei aufeinanderfolgende Jahre bis 01. Juni des zweiten Jahres nicht gezahlt haben, so kann der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen.

§ 6

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Mitgliederversammlungen und die Ehemaligentreffen vorzubereiten und zu ihnen einzuladen. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Finanzen des Vereins zu regeln und den Vereinszweck durch Initiativen zu fördern.

§ 8

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern wird vereinbart, dass der Schatzmeister/ Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Dies kann der Vorstand nur gemeinsam beschließen.

§ 9

Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 10

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

§ 11

Der Schriftführer führt bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer im Protokoll schriftlich festgehalten. Er verwaltet darüber hinaus die Adresskartei.

§ 12

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht vorzulegen. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang zu nehmen.

§ 13

Der Ehemaligenwart (Student des Paulus-Kollegs) wird von der Heimversammlung des Kollegs einmal im Semester gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Für die Dauer seiner Amtszeit kann er beitragsfreies Mitglied des Vereins werden.

Er wird dann auch Mitglied des Beirats und vertritt dort die Interessen der Heimbewohner. Er soll u.a. die ihm bekannt gewordenen Adressänderungen an den Schriftführer weitergeben.

§ 14

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Der Beirat hat die Aufgabe, mit den Organen der Stiftung Paulusgemeinschaft Münster Maßnahmen baulicher und organisatorischer Art zu beraten und zu fördern.

§ 15

Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht dem Vorstand oder bestimmten Mitgliedern übertragen sind.

Sie wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und den Beirat. Sie entlastet den Vorstand. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest, entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 16

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder es verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 17

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins benötigen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ist ein neuer Wahlgang erforderlich.

Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf Antrag sind Wahlen geheim; Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes werden immer geheim getroffen.

§ 18

Im Falle einer Auflösung des Vereins, sei es durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sei es in anderer Weise, fällt das Vereinsvermögen nach erfolgter Liquidation an die Stiftung Paulusgemeinschaft Münster Diese ist verpflichtet, das Vereinsvermögen nach den Maßgaben des §2 zu verwenden.

 

Beschlossen und festgelegt zu Münster am 29.11.1999 – Überarbeitung 28.06.2014